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Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften“ (im folgenden der „Verein“ genannt.). Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim.

  3. Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

  1. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der Entwicklung des nationalen und internationalen Bilanzrechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Familiengesellschaften.

  2. Dieser Zweck wird vor allem verfolgt durch:

  3. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

  5. Aktive Mitarbeit in den Gremien bzw. Arbeitsgruppen der nationalen und internationalen Institutionen der Rechnungslegungsstandardsetzung;

  6. durch Stellungnahmen zu aktuellen Problemen der nationalen und internationalen Rechnungslegung;

  7. Zusammenarbeit mit Vertretern von Forschung und Lehre sowie Arbeitskreisen auf dem Gebiet der Rechnungslegung.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck (§ 2) und die Tätigkeit des Vereins aktiv und/oder materiell zu unterstützen.

  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen; über sie entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds, bei natürlichen Personen auch mit dem Tod, bei juristischen Personen auch mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen und wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam.

  4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden, wobei dem betroffenen Mitglied hierbei kein Stimmrecht zusteht. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Vereinsauflösung besteht kein Anspruch eines Mitglieds auf anteilige Erstattung des Vereinsvermögens oder auf Abfindung.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr auf Vorschlag des Vorstands entscheidet.

  2. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht freistellen.

§ 5

Organe

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien mit 2/3-Mehrheit beschließen.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist gemeinsam mit dem jeweils anderen Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied vertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand nur aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, sind diese jeweils zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, führt das verbleibende Vorstandsmitglied die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen für die restliche Amtszeit alleine oder bis die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied gewählt hat.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  5. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden;

  6. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

  7. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern;

  8. Abschluss und Kündigung von Verträgen;

  9. sonstige Geschäftsführung des Vereins.

  10. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind innerhalb von sieben Tagen schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

  12. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Arbeitsprogramms;

  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichts des Revisors, Entlastung des Vorstandes;

  5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;

  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Revisors, dem die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse obliegt;

  7. Änderung der Satzung;

  8. Auflösung des Vereins;

  9. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;

  10. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;

  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  12. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im vierten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt oder wenn mindestens fünf Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
     

  13. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

    Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

    Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, haben die Mitglieder, die nicht auf der Mitgliederversammlung vertreten waren, die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Versendung des Versammlungsprotokolls beim Vorstand schriftlich Einspruch gegen einzelne Beschlüsse einzulegen. Jeder schriftliche Einspruch wird als Gegenstimme gewertet. Ergibt sich unter Berücksichtigung der fristgerecht eingegangenen schriftlichen Einsprüche und der bereits in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen keine hinreichende Mehrheit für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, so gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.
     

  14. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die schriftliche Abstimmung beantragt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmanzahl, so findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei erneut gleicher Stimmanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
     

  15. Über Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist. Neben dem Wortlaut der Beschlüsse bzw. den gewählten Personen soll das Protokoll ferner enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung sowie die gestellten Anträge und deren Annahme oder Ablehnung.

§ 8

Einkünfte

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

  2. den Mitgliedsbeiträgen;

  3. den Erträgen des Vereinsvermögens;

  4. freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder;

  5. freiwilligen Zuwendungen (Spenden) von Unternehmen oder Stiftungen.

§ 9

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7.4 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem SOS Kinderdorf e.V. zu, mit der Auflage, dieses für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Aktuelles

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